Satzung

Stand vom 25.11.2017

§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Schifferverein FORTUNA Postelwitz“ e.V.

Er hat seinen Sitz in Bad Schandau - OT Postelwitz und ist in das Vereinsregister unter der Nummer VR 20-420 eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Als postalische Anschrift gilt die Adresse des jeweiligen Vorsitzenden.

§2 Vereinszweck

Der Verein „Schifferverein FORTUNA Postelwitz“ e.V. mit Sitz im OT Postelwitz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Traditionspflege der Elbeschifffahrt. Insbesondere pflegt der Verein die althergebrachte Tradition seit 1612 – genannt Schifferfastnacht – in angemessener
Art und Weise durchzuführen.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Organisation der Schifferfastnacht, Pflege des technischen Denkmals „Alte Fähre“ und Pflege der Schifffahrtstradition im Vereinshaus.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft

Jeder kann Mitglied des Schiffervereins werden, auch Personen mit Wohnsitz außerhalb des Ortes.

Er sollte aber mit Leidenschaft und Freude die Traditionen der Schifferfastnacht pflegen,
vom Verein organisierte Veranstaltungen unterstützen und an diesen teilnehmen.

Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt in einer Vorstandssitzung. Einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder entscheidet über die Aufnahme.
Jugendliche unter 16 Jahren brauchen die schriftliche Zustimmung der Eltern.

In der jährlichen Mitgliederversammlung werden die neuen Mitglieder vorgestellt.

§4 Austritt

Jedem Mitglied steht der Austritt aus dem Verein zu jeder Zeit frei, er hat jedoch den Mitgliedsbeitrag bis Ende des betreffenden Monats in dem er Austritt zu entrichten.

§5 Ausschluss

Ausgeschlossen aus dem Verein wird ein Mitglied, welches länger als 12 Monate mit dem Beitrag im Rückstand ist, oder grob gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt.

Darüber wird in einer Vorstandsitzung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder entschieden. Der Betroffene ist zwei Wochen vor der Sitzung, in der über den Ausschluss entschieden werden soll, schriftlich einzuladen. Ihm ist vor der Entscheidung über den Ausschluss die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist in der jährlichen Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§6 Rechte und Pflichten

Jedes Mitglied erhält ein Mitgliedsbuch mit Satzung und ein Vereisabzeichen.

Jedes Mitglied, welches den Festumzug in der „Spitze“ mitgestaltet, ist für die traditionsgemäße Kleidung selbst verantwortlich. Vereinseigene Kleidungsstücke sind pfleglichst zu behandeln.

§7 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag.

Zu Veranstaltungen des Vereins können Eintrittspreise erhoben werden.

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und der Eintrittspreise werden jährlich auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§8 Mitgliederversammlung

Jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt.

Sie wird durch den Vorstand zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Eintrittspreise
  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Änderung der Satzung
  • Wahl der Revisionskommission
  • Entgegennahme und Genehmigung der Berichte des Vorstandes und der Revisionskommission
  • Beschlussfassung über vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Entscheidung zugewiesener Angelegenheiten

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine nicht übertragbare Stimme.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

Für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit erforderlich.

Der Vorstand kann jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Dies muss geschehen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe gefordert wird.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen.
Dieses Protokoll ist am Ende der Versammlung zu verlesen und vom Versammlungsleiter
und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

Das Protokoll soll enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, Anwesenheitsliste, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse, und die Art der Abstimmung sowie den Wortlaut der gefassten Beschlüsse.

§9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisionskommission

§10 der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister
  • dem Schriftführer
  • drei Vorstandsmitgliedern

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.

Vereinsintern gilt, dass der Schatzmeister von seiner Vertretungsfunktion nur Gebrauch machen darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln (nach Funktion), in einer geheimen Wahl zu wählen.

Der Vorstand vertritt den Verein zwischen den Mitgliederversammlungen.

Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen.

Über Vorstandssitzungen wird Protokoll geführt und von zwei anwesenden
Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

§11 Revisionskommission

Die Revisionskommission besteht aus drei Mitgliedern.
Die Wahl erfolgt analog der Festlegung zur Vorstandswahl.

Aufgabe der Revisionskommission ist die Prüfung des Vereinsvermögens und der Kassenführung.

Die Revisionskommission erstattet der Mitgliederversammlung in der Jahreshauptversammlung, entsprechend dem laufenden Geschäftsjahr, Bericht.

§12 Auflösung

Die Auflösung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Bad Schandau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Postelwitz verwenden soll.

Sollte nach Berichtigung der Verbindlichkeiten ein Restvermögen bleiben, so soll die
Stadt Bad Schandau mit der Maßgabe anfallberichtigt sein.

Anpassungen:

2011.11.18 - In der Jahreshauptversammlung vom 18.11.2011 beschlossene Neufassung à § 2 Vereinszweck

2017.11.25 - In der Jahreshauptversammlung vom 25.11.2017 Vorstandwahl à neuer Schatzmeister